Berufsbildende Schule 14
der Region Hannover
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Schulverfassung der BBS 14 Hannover

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Präambel
Die BBS 14 ist eine berufsbildende Schule, die ihre Schülerinnen und Schüler in Voll- und Teilzeitform im Bereich Wirtschaft und Verwaltung ausbildet oder weiterqualifiziert.

Die Bildungsangebote sind bedarfsgerecht und zukunftsorientiert. Sie ermöglichen unterschiedliche berufliche, berufsbezogene und schulische Abschlüsse. Dabei wird Wert gelegt auf eine fundierte fachliche Ausbildung, die Vertiefung der allgemeinen Bildung und die Persönlichkeitsentwicklung.

Die BBS versteht sich als ein in die wirtschaftliche, soziale und bildungspolitische Struktur der Region eingebettetes berufliches Kompetenzzentrum, das den Menschen unserer Region als Plattform für Aus- und Weiterbildung sowie für beruflich relevante Zusatzqualifikationen dient.

Unsere Mission im Sinne des Leitbildes lautet:

Unser Auftrag in der BBS 14 ist es, Schülerinnen und Schüler im kaufmännischen Bereich für zukünftige persönliche, berufliche und gesellschaftliche Herausforderungen zu qualifizieren.

Erster Teil
Allgemeine Grundsätze
§ 1 Stellung der Schule
1) Die BBS 14 ist ein regionales Kompetenzzentrum der Region Hannover für Ausbildungen im Bereich Wirtschaft und Verwaltung.
2) Die Schule nimmt an dem Schulversuch "Personalkostenbudgetierung an Schulen" teil.
3) Die Schule ist im Sinne des NSchG eigenverantwortlich in Planung und Durchführung des Unterrichts und in der Gestaltung ihrer Organisation und Verwaltung. Der Schule steht für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Gesamtbudget, bestehend aus dem Landesbudget (ohne Stellen) und dem Budget des Schulträgers, zur Verfügung.
§ 2 Organisation der Schule
1) Die Schulformen, Bildungsgänge, Fort- und Weiterbildungsangebote werden fachlich zusammengefasst und in Abteilungen gegliedert.
2) Die Abteilungen werden in fraktale Organisationseinheiten (Schulformen, Bereiche) untergliedert.
3) Die Schule pflegt zur Erreichung ihrer Ziele eine kooperative Zusammenarbeit mit den Partnern der dualen Ausbildung, den Kammern und Gewerkschaften, der Agentur für Arbeit, den abgebenden Schulen und den Berufsbildenden Schulen der Region Hannover.
§ 3 Entscheidungen in der Schule
1) Die Entscheidungen in der Schule werden dort getroffen, wo die schulischen Arbeitsprozesse - orientiert an den Zielen der Schule und dem Leitbild - stattfinden.
2) An den Entscheidungen werden im Geiste vertrauensvoller Zusammenarbeit die Personalvertretung, die Frauenbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften beteiligt.
3) Für die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler gelten die gesetzlichen Regelungen.
4) Für alle Entscheidungen des Schulvorstandes und der Fraktale gelten das Mitwirkungsverbot und das Vertraulichkeitsgebot des § 41 NSchG.
5) Die Organisations- und Entscheidungsstruktur ist transparent und effizient.
6) Die Organisationsentwicklung findet auf der Grundlage des bestehenden Organisationsplanes statt.
Zweiter Teil
Der Schulvorstand
§ 4 Aufgaben des Schulvorstandes
1) Im Schulvorstand wirken die Schulleiterin bzw. der Schulleiter mit Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten (vgl. § 38 b NSchG) sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.
2) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3 NSchG.
3) Der Schulvorstand entscheidet über
  1. Die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
  2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters,
  3. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 12 Abs. 3 Satz 3 und § 23),
  4. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
  5. den Vorschlag an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3) und die Abgabe der Stellungnahme zur Herstellung des Benehmens (§ 45 Abs. 2 Satz 1),
  6. die Ausgestaltung der Stundentafeln,
  7. Schulpartnerschaften,
  8. die von der Schule bei der Namensgebung zu treffende Mitwirkungsentscheidung (§ 107),
  9. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen sowie Grundsätze für
    a) Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
    b) Durchführung von Projekten,
    c) Werbung und
    d) jährliche Überprüfung nach § 32 Abs. 3.
  10. Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Vorstandes abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.
§ 5 Zusammensetzung und Arbeitsverfahren des Schulvorstandes
1) Der Schulvorstand hat 16 Mitglieder. Er besteht je zur Hälfte aus Vertreterinnen/Vertretern der Lehrkräfte und aus Vertreterinnen/Vertretern der Schülerinnen und Schüler. Für jedes Mitglied wird eine namentlich benannte Vertreterin oder ein Vertreter gewählt.
2) Vertreterinnen/Vertreter der Lehrkräfte sind die Schulleiterin bzw. der Schulleiter und die übrigen durch die Gesamtkonferenz bestimmten Lehrkräfte oder pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3) Es werden gewählt die Vertreter
  1. der Schülerinnen und Schüler vom Schülerrat,
  2. der Lehrkräfte von der Gesamtkonferenz. Dabei haben nur die Lehrkräfte, die der Schule zur Ausbildung zugewiesenen Referendarinnen und Referendare und die hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Stimmrecht.
4) Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.
5) Über zusätzliche Mitglieder ohne Stimmrecht entscheidet der Schulvorstand. Falls erforderlich nehmen Mitglieder aus dem Geschäftsführenden Vorstand an der Beratung von Tagesordnungspunkten teil, soweit es ihre Funktionsbereiche betrifft.
6) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter lädt zu den Sitzungen des Schulvorstandes bei Bedarf, wenigstens aber einmal pro Schulhalbjahr, ein. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung verlangt wird.
7) Die Sitzungen des Schulvorstandes finden in der unterrichtsfreien Zeit statt.
8) Der Schulvorstand ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde (angemessene Ladungsfrist, Einladung an alle Mitglieder). Die Beschlussfähigkeit ist grundsätzlich jedoch nicht abhängig von der Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Schulvorstandsmitgliedern oder einer bestimmten Anzahl von Schulvorstandsmitgliedern einer Gruppe. Wenn eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden ist, so ist bei erneuter Behandlung dieser Angelegenheit der Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
9) Der Schulvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Dritter Teil
Die Gesamtkonferenz
§ 6 Aufgaben der Gesamtkonferenz
1) In der Gesamtkonferenz wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen.
2) Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz gegeben ist, über
  1. das Schulprogramm,
  2. die Schulordnung,
  3. die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse,
  4. Grundsätze für
    a) Leistungsbewertung und Beurteilung,
    b) Klassenarbeiten und Hausaufgaben.
3) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.
4) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter lädt zu den Sitzungen der Gesamtkonferenz bei Bedarf, wenigstens aber einmal pro Schulhalbjahr, ein. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung verlangt wird.
5) Bei Abstimmungen ist bei Stimmengleichheit der Antrag abgelehnt.
6) Die Sitzungen der Gesamtkonferenz finden in der unterrichtsfreien Zeit statt.
Vierter Teil
Schulleitung
§ 7 Stellung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters
1) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist Unterstützer/-in und Dienstleister/-in der Abteilungen. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist Vorgesetzte/Vorgesetzter. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter
  1. trägt die Gesamtverantwortung für die Schule,
  2. führt den Vorsitz in der Gesamtkonferenz und im Schulvorstand und bereitet die Sitzungen der Gesamtkonferenz und des Schulvorstands vor,
  3. ist zuständig für ein umfassendes Qualitätsmanagementsystem nach EFQM,
  4. vertritt die Schule nach außen,
  5. nimmt die ihr/ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahr,
  6. führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte (vgl. § 43 Abs. 4 NSchG),
  7. stellt das Bindeglied zwischen Schulvorstand, dem Geschäftsführenden Vorstand und der Gesamtkonferenz dar,
  8. informiert im Sinne der vertrauensvollen Zusammenarbeit den Schulpersonalrat und die Frauenbeauftragte rechtzeitig über geplante personalrechtliche Maßnahmen und Angelegenheiten,
  9. übt das Hausrecht und die Aufsicht über die Schulanlagen und das Inventar aus,
  10. trifft in Eilfällen notwendige Maßnahmen und managt Engpässe. Sie/Er unterrichtet unverzüglich die zuständigen Gremien/Personen über die getroffenen Maßnahmen,
  11. besucht die an der Schule tätigen Lehrkräfte im Unterricht und berät sie,
  12. nimmt dienstliche Beurteilungen der Lehrkräfte vor einer Beförderung oder der Übertragung eines höherwertigen Amtes bis einschließlich A 15 plus Zulage vor,
  13. trifft die Entscheidung bei Beförderungen bis einschließlich A 14,
  14. trifft Maßnahmen zum Personalmanagement und zur Personalentwicklung,
  15. führt jährlich Zielvereinbarungsgespräche mit den Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleitern und den Leiterinnen bzw. Leitern der jeweils zugeordneten Organisationseinheiten,
  16. ist verantwortlich für die Rechenschaftslegung und Berichte der Schule,
  17. sorgt für die Weiterentwicklung des Gesamtzielsystems der Schule,
  18. ist zuständig für den Organisations- und Geschäftsverteilungsplan.
2) Die der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter obliegenden Aufgaben sind prinzipiell - ohne Preisgabe der Gesamtverantwortung - insbesondere an die Ständige Vertreterin bzw. den Ständigen Vertreter und an die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter delegierbar.
3) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann in Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben nach Absatz 1 allen an der Schule tätigen Personen Weisungen erteilen. Sie/Er kann bei Verstößen gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Schulordnung oder Beschlüsse der schulischen Gremien und Weisungen tätig werden und handeln.
4) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat binnen drei Werktagen nach Erhalt der Niederschrift einer Sitzung des Schulvorstandes, der Gesamtkonferenz oder eines Fraktals Einspruch einzulegen, wenn nach ihrer bzw. seiner Überzeugung ein Beschluss gegen
  1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
  2. eine behördliche Verordnung,
  3. das Leitbild der Schule,
  4. die beschlossenen Regelungen zur Beurteilung von Schülerleistungen verstößt oder
  5. von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgeht.
Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit hat das entsprechende Gremium in einer Sitzung, die frühestens am Tage nach der Einlegung des Widerspruchs stattfinden darf, nochmals zu beschließen. Hält das Gremium den Beschluss aufrecht, so holt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Entscheidung der zuständigen Schulbehörde ein. In Eilfällen kann die Entscheidung sofort eingeholt werden.
5) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen.
6) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist im Rahmen der ihr bzw. ihm übertragenen dienstrechtlichen Befugnisse Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter für die Lehrkräfte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Dienstverhältnis zum Land stehen.
§ 8 Ständige Vertreterin bzw. Ständiger Vertreter der Schulleiterin bzw. des Schulleiters
1) Bei Verhinderung oder Fehlen der Schulleiterin bzw. des Schulleiters nimmt die Ständige Vertreterin bzw. der Ständige Vertreter die Rechte und Pflichten wahr. Für die dienstrechtlichen Befugnisse gelten die Einschränkungen nach Maßgabe durch die Schulbehörde bzw. das Niedersächsische Kultusministerium.
2) Die Ständige Vertreterin bzw. der Ständige Vertreter ist so über die Angelegenheiten der Schule zu informieren, dass jederzeit die Voraussetzungen gegeben sind, die Leitung der Schule wahrzunehmen.
3) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter überträgt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Ständigen Vertreterin bzw. dem Ständigen Vertreter einen Teil der Leitungsaufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung. Näheres regelt der Geschäftsverteilungsplan.
4) Ist die Ständige Vertreterin bzw. der Ständige Vertreter ebenfalls verhindert, so übernimmt die dienstälteste Abteilungsleiterin/der dienstälteste Abteilungsleiter die Vertretung.
§ 9 Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
1) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter überträgt unbeschadet der Gesamtverantwortung Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern als Inhaberinnen bzw. Inhaber eines höherwertigen Amtes einen Teil der Leitungsaufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung.
2) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter und die Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter schließen Vereinbarungen über die zu erreichenden Ziele im Rahmen des Gesamtzielsystems der Schule ab.
3) Die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter vertritt die Abteilung gegenüber dem Schulvorstand und der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter und ist für die Zielerreichung der Abteilung verantwortlich.
4) Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
  1. die Leitung einer Abteilung,
  2. die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Unterrichtsbetrieb in der Abteilung,
  3. die Bildung von Aufnahmeausschüssen und die Bestellung der Vorsitzenden der Aufnahmeausschüsse gemäß § 4 BbS-VO,
  4. die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen,
  5. die Bildung von Prüfungsausschüssen gemäß § 8 BbS-VO,
  6. die Übernahme des Vorsitzes im Ausschuss zur Festlegung der Prüfungsfächer gemäß § 15 BbS-VO,
  7. die Übernahme des Vorsitzes der Prüfungsausschüsse in der jeweiligen Abteilung gemäß § 8 BbS-VO,
  8. die Auswahl der Prüfungsvorschläge gemäß § 15 BbS-VO (ist die/der Abteilungsleiter/-in selbst Aufgabenersteller/-in, trifft die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Auswahl),
  9. die Durchführung von Nichtschülerprüfungen,
  10. die Entscheidung über die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern bis zu drei Monaten,
  11. die Mitwirkung bei der Erstellung des Gesamtstundenplans der Schule,
  12. die Mitwirkung bei der langfristigen Vertretungsplanung der Abteilungen,
  13. das Führen von Zielvereinbarungsgesprächen mit Bereichsteamleiterinnen bzw. -leitern und zugeordneten Fachteamleiterinnen bzw. -leitern,
  14. Mitwirkung bei der Auswahl der Mitglieder der Bereichsvorstände der ihr bzw. ihm zugeordneten Bereiche.

    Näheres regelt die Stellenbeschreibung.

5) Eine Abteilungsleiterin bzw. ein Abteilungsleiter kann in Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben allen in der Abteilung tätigen Personen Weisungen erteilen.
Fünfter Teil
Fraktale Struktur
§ 10 Fraktale Entscheidungsgremien - Grundsätze
1) Es wird unterschieden zwischen:
  1. Team des Geschäftsführenden Vorstandes,
  2. Abteilungsteam,
  3. Bereichsteam,
  4. Klassenteam,
  5. Fachteam laut Orgaplan,
  6. Stabsstellen,
  7. Verwaltungsteam,
  8. Steuergruppe,
  9. Projektteam.
2) Die Bereichs- und Fachteams haben eine hohe Eigenständig- und Verantwortlichkeit und bilden den Kern der schulischen Arbeit.
3) Teamgrundsätze
  1. Jede Lehrkraft entscheidet sich in der Regel für zwei Kernmitgliedschaften in Bereichs- bzw. Fachteams, in denen sie schwerpunktmäßig eingesetzt ist. Die Mitgliedschaft in mindestens einem Bereichsteam ist Pflicht (sollten die Zuordnungen in einigen Fällen zu unverantwortbaren oder nicht handlungsfähigen Situationen führen, ist es Aufgabe der Schulleiterin bzw. des Schulleiters, tätig zu werden).
  2. Die Teilnahme an Sitzungen der Bereichs- oder Fachteams, in denen eine Lehrkraft außerhalb ihrer Kernmitgliedschaft unterrichtet, ist freiwillig.
  3. Alle in einem Bereichs- bzw. Fachteam unterrichtenden Lehrkräfte müssen sich an die vom Kernteam aufgestellten Beschlüsse, Grundsätze, Vereinbarungen und Absprachen halten. Der Teamleiter bzw. die Teamleiterin informiert alle in ihrem bzw. seinem Team unterrichtenden Lehrkräfte über die vom Kernteam aufgestellten Beschlüsse, Grundsätze und Vereinbarungen.
  4. Jedes Team hat eine Teamleiterin bzw. einen Teamleiter. Bereichs- und Fachteamleiter/-innen sind Inhaber/-innen von Funktionsstellen. Für die Besetzung dieser Stellen gelten das NBG und die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte. Eine vorübergehende kommissarische Besetzung einer Teamleiter/-innenstelle durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter ist möglich.
Geschäftsführender Vorstand
§ 11 Zusammensetzung und Arbeitsverfahren des Geschäftsführenden Vorstandes
1) Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter, der Ständigen Vertreterin bzw. dem Ständigen Vertreter der Schulleiterin bzw. des Schulleiters und den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern sowie der Leiterin bzw. dem Leiter der Verwaltung.
2) Er tagt regelmäßig.

In Zweifels- oder Streitfällen im Geschäftsführenden Vorstand entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter, wie zu verfahren ist.

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