|
Berufsbildende Schule 14
der Region Hannover |
|
Nußriede 4, 30627 Hannover
Telefon 0511 220028-0 Telefax 0511 220028-99 E-Mail info@bbs14.de |
|
|
|
Sie können die Schulverfassung hier lesen oder als .pdf-Datei
laden.
Die Bildungsangebote sind bedarfsgerecht und zukunftsorientiert. Sie ermöglichen
unterschiedliche berufliche, berufsbezogene und schulische Abschlüsse. Dabei wird Wert
gelegt auf eine fundierte fachliche Ausbildung, die Vertiefung der allgemeinen Bildung und
die Persönlichkeitsentwicklung.
Die BBS versteht sich als ein in die wirtschaftliche, soziale und bildungspolitische
Struktur der Region eingebettetes berufliches Kompetenzzentrum, das den Menschen unserer
Region als Plattform für Aus- und Weiterbildung sowie für beruflich relevante
Zusatzqualifikationen dient.
Unsere Mission im Sinne des Leitbildes lautet:
Unser Auftrag in der BBS 14 ist es, Schülerinnen und Schüler im kaufmännischen
Bereich für zukünftige persönliche, berufliche und gesellschaftliche
Herausforderungen zu qualifizieren.
Näheres regelt die Stellenbeschreibung.
In Zweifels- oder Streitfällen im Geschäftsführenden Vorstand entscheidet
die Schulleiterin bzw. der Schulleiter, wie zu verfahren ist.
Präambel
Die BBS 14 ist eine berufsbildende Schule, die ihre Schülerinnen und Schüler in
Voll- und Teilzeitform im Bereich Wirtschaft und Verwaltung ausbildet oder weiterqualifiziert.
Erster Teil
Allgemeine Grundsätze
§ 1 Stellung der Schule
1)
Die BBS 14 ist ein regionales Kompetenzzentrum der Region Hannover für
Ausbildungen im Bereich Wirtschaft und Verwaltung.
2)
Die Schule nimmt an dem Schulversuch "Personalkostenbudgetierung an Schulen" teil.
3)
Die Schule ist im Sinne des NSchG eigenverantwortlich in Planung und Durchführung
des Unterrichts und in der Gestaltung ihrer Organisation und Verwaltung. Der Schule
steht für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Gesamtbudget, bestehend aus dem
Landesbudget (ohne Stellen) und dem Budget des Schulträgers, zur Verfügung.
§ 2 Organisation der Schule
1)
Die Schulformen, Bildungsgänge, Fort- und Weiterbildungsangebote werden fachlich
zusammengefasst und in Abteilungen gegliedert.
2)
Die Abteilungen werden in fraktale Organisationseinheiten (Schulformen, Bereiche)
untergliedert.
3)
Die Schule pflegt zur Erreichung ihrer Ziele eine kooperative Zusammenarbeit mit den
Partnern der dualen Ausbildung, den Kammern und Gewerkschaften, der Agentur für Arbeit,
den abgebenden Schulen und den Berufsbildenden Schulen der Region Hannover.
§ 3 Entscheidungen in der Schule
1)
Die Entscheidungen in der Schule werden dort getroffen, wo die schulischen Arbeitsprozesse -
orientiert an den Zielen der Schule und dem Leitbild - stattfinden.
2)
An den Entscheidungen werden im Geiste vertrauensvoller Zusammenarbeit die Personalvertretung,
die Frauenbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung entsprechend der gesetzlichen
Vorschriften beteiligt.
3)
Für die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler
gelten die gesetzlichen Regelungen.
4)
Für alle Entscheidungen des Schulvorstandes und der Fraktale gelten das Mitwirkungsverbot
und das Vertraulichkeitsgebot des § 41 NSchG.
5)
Die Organisations- und Entscheidungsstruktur ist transparent und effizient.
6)
Die Organisationsentwicklung findet auf der Grundlage des bestehenden Organisationsplanes
statt.
Zweiter Teil
Der Schulvorstand
§ 4 Aufgaben des Schulvorstandes
1)
Im Schulvorstand wirken die Schulleiterin bzw. der Schulleiter mit Vertretern der
Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten (vgl. § 38 b NSchG) sowie der Schülerinnen
und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung
zu gestalten.
2)
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle
wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des
Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3 NSchG.
3)
Der Schulvorstand entscheidet über
a) Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
b) Durchführung von Projekten,
c) Werbung und
d) jährliche Überprüfung nach § 32 Abs. 3.
§ 5 Zusammensetzung und Arbeitsverfahren des Schulvorstandes
1)
Der Schulvorstand hat 16 Mitglieder. Er besteht je zur Hälfte aus
Vertreterinnen/Vertretern der Lehrkräfte und aus Vertreterinnen/Vertretern der
Schülerinnen und Schüler. Für jedes Mitglied wird eine namentlich benannte
Vertreterin oder ein Vertreter gewählt.
2)
Vertreterinnen/Vertreter der Lehrkräfte sind die Schulleiterin bzw. der Schulleiter
und die übrigen durch die Gesamtkonferenz bestimmten Lehrkräfte oder
pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3)
Es werden gewählt die Vertreter
4)
Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.
5)
Über zusätzliche Mitglieder ohne Stimmrecht entscheidet der Schulvorstand.
Falls erforderlich nehmen Mitglieder aus dem Geschäftsführenden Vorstand an der
Beratung von Tagesordnungspunkten teil, soweit es ihre Funktionsbereiche betrifft.
6)
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter lädt zu den Sitzungen des Schulvorstandes
bei Bedarf, wenigstens aber einmal pro Schulhalbjahr, ein. Eine Sitzung ist einzuberufen,
wenn dies von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe einer
Tagesordnung verlangt wird.
7)
Die Sitzungen des Schulvorstandes finden in der unterrichtsfreien Zeit statt.
8)
Der Schulvorstand ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß
eingeladen wurde (angemessene Ladungsfrist, Einladung an alle Mitglieder). Die
Beschlussfähigkeit ist grundsätzlich jedoch nicht abhängig von der
Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Schulvorstandsmitgliedern oder einer bestimmten
Anzahl von Schulvorstandsmitgliedern einer Gruppe. Wenn eine Angelegenheit wegen
Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden ist, so ist bei erneuter Behandlung
dieser Angelegenheit der Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
9)
Der Schulvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Dritter Teil
Die Gesamtkonferenz
§ 6 Aufgaben der Gesamtkonferenz
1)
In der Gesamtkonferenz wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule
Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen.
2)
Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer
Teilkonferenz gegeben ist, über
a) Leistungsbewertung und Beurteilung,
b) Klassenarbeiten und Hausaufgaben.
3)
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz
über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.
4)
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter lädt zu den Sitzungen der Gesamtkonferenz
bei Bedarf, wenigstens aber einmal pro Schulhalbjahr, ein. Eine Sitzung ist einzuberufen,
wenn dies von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe einer
Tagesordnung verlangt wird.
5)
Bei Abstimmungen ist bei Stimmengleichheit der Antrag abgelehnt.
6)
Die Sitzungen der Gesamtkonferenz finden in der unterrichtsfreien Zeit statt.
Vierter Teil
Schulleitung
§ 7 Stellung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters
1)
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist Unterstützer/-in und Dienstleister/-in
der Abteilungen. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist Vorgesetzte/Vorgesetzter.
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter
2)
Die der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter obliegenden Aufgaben sind prinzipiell -
ohne Preisgabe der Gesamtverantwortung - insbesondere an die Ständige Vertreterin
bzw. den Ständigen Vertreter und an die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
delegierbar.
3)
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann in Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben
nach Absatz 1 allen an der Schule tätigen Personen Weisungen erteilen.
Sie/Er kann bei Verstößen gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die
Schulordnung oder Beschlüsse der schulischen Gremien und Weisungen tätig werden
und handeln.
4)
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat binnen drei Werktagen nach Erhalt der
Niederschrift einer Sitzung des Schulvorstandes, der Gesamtkonferenz oder eines
Fraktals Einspruch einzulegen, wenn nach ihrer bzw. seiner Überzeugung ein
Beschluss gegen
Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit hat das entsprechende
Gremium in einer Sitzung, die frühestens am Tage nach der Einlegung des Widerspruchs
stattfinden darf, nochmals zu beschließen. Hält das Gremium den Beschluss aufrecht,
so holt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Entscheidung der zuständigen
Schulbehörde ein. In Eilfällen kann die Entscheidung sofort eingeholt werden.
5)
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter aller an der
Schule tätigen Personen.
6)
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist im Rahmen der ihr bzw. ihm übertragenen
dienstrechtlichen Befugnisse Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter für die
Lehrkräfte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Dienstverhältnis
zum Land stehen.
§ 8 Ständige Vertreterin bzw. Ständiger Vertreter der Schulleiterin bzw.
des Schulleiters
1)
Bei Verhinderung oder Fehlen der Schulleiterin bzw. des Schulleiters nimmt die Ständige
Vertreterin bzw. der Ständige Vertreter die Rechte und Pflichten wahr. Für die
dienstrechtlichen Befugnisse gelten die Einschränkungen nach Maßgabe durch die
Schulbehörde bzw. das Niedersächsische Kultusministerium.
2)
Die Ständige Vertreterin bzw. der Ständige Vertreter ist so über die
Angelegenheiten der Schule zu informieren, dass jederzeit die Voraussetzungen gegeben sind,
die Leitung der Schule wahrzunehmen.
3)
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter überträgt unbeschadet der Gesamtverantwortung
der Ständigen Vertreterin bzw. dem Ständigen Vertreter einen Teil der
Leitungsaufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung. Näheres regelt der
Geschäftsverteilungsplan.
4)
Ist die Ständige Vertreterin bzw. der Ständige Vertreter ebenfalls verhindert, so
übernimmt die dienstälteste Abteilungsleiterin/der dienstälteste
Abteilungsleiter die Vertretung.
§ 9 Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
1)
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter überträgt unbeschadet der Gesamtverantwortung
Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern als Inhaberinnen bzw. Inhaber eines
höherwertigen Amtes einen Teil der Leitungsaufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung.
2)
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter und die Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter
schließen Vereinbarungen über die zu erreichenden Ziele im Rahmen des
Gesamtzielsystems der Schule ab.
3)
Die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter vertritt die Abteilung gegenüber dem
Schulvorstand und der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter und ist für die Zielerreichung
der Abteilung verantwortlich.
4)
Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
5)
Eine Abteilungsleiterin bzw. ein Abteilungsleiter kann in Erfüllung der zugewiesenen
Aufgaben allen in der Abteilung tätigen Personen Weisungen erteilen.
Fünfter Teil
Fraktale Struktur
§ 10 Fraktale Entscheidungsgremien - Grundsätze
1)
Es wird unterschieden zwischen:
2)
Die Bereichs- und Fachteams haben eine hohe Eigenständig- und Verantwortlichkeit und
bilden den Kern der schulischen Arbeit.
3)
Teamgrundsätze
Geschäftsführender Vorstand
§ 11 Zusammensetzung und Arbeitsverfahren des Geschäftsführenden Vorstandes
1)
Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus der Schulleiterin bzw.
dem Schulleiter, der Ständigen Vertreterin bzw. dem Ständigen Vertreter der
Schulleiterin bzw. des Schulleiters und den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern
sowie der Leiterin bzw. dem Leiter der Verwaltung.
2)
Er tagt regelmäßig.